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Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Das bedeutet: Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in zwei Verfahren entschieden und damit der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in zwei verfahren Recht gegeben. In den Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung.
Im ersten Verfahren handelte es sich um eine im November 2014 angetretene nebenberufliche Teilzeittätigkeit von 28 Stunden im Monat zu einem Bruttoentgelt von 280 Euro, ein halbes Jahr später wurde der Job auf zwölf Stunden monatlich zu 150 Euro reduziert. Eine weitere beschäftigte Person wechselte 2012 von einer Vollzeit- zu einer Teilzeittätigkeit von 32 Stunden monatlich gegen eine Vergütung von 480 Euro. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Entgelt durch die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung “zur Verfügung gestellt” werden. Soweit das individuell vereinbarte Arbeitsentgelt den Fahrzeugwert von einem Prozent des jeweiligen Listenpreises überschritt, zahlten die Arbeitgeber den Differenzbetrag aus. Lag dieser Fahrzeugwert über der vereinbarten Vergütung, erbrachten die Beschäftigten Ausgleichszahlungen.
Im zweiten Verfahren war ein Monteur in einem Umfang von 43,5 Stunden monatlich für einen Werbekaufmann tätig. Die monatliche Vergütung von 398 Euro erbrachte der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß durch Überlassung eines Firmenwagens. Darauf entrichtete er Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen. Daneben erzielte der Mann im Jahr 2015 bei einem anderen Arbeitgeber einen Jahresarbeitslohn von 33.659,28 Euro brutto.
Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Bundessozialgericht
Urteile vom 13. November 2025 – B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R

