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Der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung muss aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten haften. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Der Käufer hatte einen acht Jahre alten, gebrauchten Mercedes Benz, Typ ML420 CDI, mit einer Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometern gekauft. Nachdem das Fahrzeug circa vier Wochen später nach weiteren gefahrenen 7000 Kilometern mit einem Motorschaden liegengeblieben ist, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.
Das Landgericht wies die Klage ab und wurde in seinem Urteil vom OLG bestätigt. Der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe.
Zu diesem Ergebnis kam das Gericht mithilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Es bestätigte: Aufgrund des Verschleißes war es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Weiter handelte es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung.
Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 Kilometern nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer trifft auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.
Pfälzisches Oberlandesgericht
Urteil vom 19. Dezember 2024 – 6 U 19/20

