Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 20.10.2009 nochmals zur Frage
geäußert, ob und inwieweit Versicherer die Geschädigten im Fall der fiktiven
Abrechnung auf die Preise günstigerer Reparaturwerkstätten verweisen, also
die Reparaturkostenansätze der markengebundenen Fachwerkstätten dadurch
kürzen dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass der Geschädigte grundsätzlich
sein Schaden auf Basis der Stundenverrechnungssätzen markengebundener
Fachwerkstätten berechnen darf. Will der Versicherer durch diese Abrechnung
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht geltend machen, muss er
beweisen, dass dem Geschädigten eine gleichwertige günstigere
Reparaturmöglichkeit ohne Weiteres zur Verfügung stand. Die Gleichwertigkeit
der fachlichen Qualität hat der Versicherer zu beweisen. Für den Fall, dass
der Versicherer die Gleichwertigkeit bewiesen hat, ist die Verweisung auf
günstigere Preise aber auch dann nicht möglich, wenn das Unfallfahrzeug
jünger als 3 Jahre ist oder davon unabhängig der Geschädigte nachweisen
kann, dass er sein Fahrzeug stets zum Zwecke der Wartung oder bei
Reparaturen in eine markengebundene Vertragswerkstatt bringt. Dieser
Nachweis ist z.B. durch ein Scheckheft möglich.

Da die Geschädigten die fiktive Abrechnung gerade bei Fahrzeugen wählen, die
älter als 3 Jahre sind und oft auch nicht nachweisen können, dass ständig
oder jedenfalls regelmäßig ihr Fahrzeug in markengebundenen
Vertragswerkstätten repariert wird, kommt es in Zukunft darauf an, ob das
Gericht eine Gleichwertigkeit der Qualitätsstandards einer markengebundenen
Werkstatt mit jener vom Versicherer benannten Werkstätten vorliegt.
Kriterien hierfür hat der BGH leider nicht bzw. nur ganz grob aufgestellt.
So liegt dann keine Gleichwertigkeit vor, wenn der Referenzbetrieb und der
Versicherer in vertraglichen Verhältnissen bestehen, wonach der
Referenzbetrieb dem Versicherer Sonderkonditionen auf seine Preise gewährt.
Genau dies war aber in der Vergangenheit nachgewiesener maßen nicht selten
der Fall.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Fachanwalt für
Verkehrsrecht Ralf Rütter.