Unterhaltsreform: Änderungen zum 01.01.2008

Zentrales Anliegen des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechtes ist neben
der Stärkung der Eigenverantwortung getrennt lebender oder geschiedener
Ehegatten die Förderung des Kindeswohls. Dieses Ziel soll dadurch erreicht
werden, dass dem Kindesunterhalt der Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen
aller anderen Beteiligten eingeräumt, der Mindestunterhalt für Minderjährige
Kinder wieder eingeführt, die Regelbeträge als Bemessungsgrundlage für den
Kindesunterhalt abgeschafft werden und das Kindergeld unterhaltsrechtlich
als bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes behandelt wird.

Bezüglich der Höhe des Mindestunterhalts bedeutet dies, dass gestaffelt nach
dem jeweiligen Alter des Kindes ein Mindestunterhalt von EUR 265,00 bis ca.
EUR 356,00 zu zahlen sind. Für volljährige Kinder gibt es dagegen keinen
Mindestunterhalt. Der neue Mindestunterhalt für das minderjährige Kind liegt
deutlich unter den bisherigen Regelbeträgen. Der Mindestunterhalt ist
derjenige Barunterhaltsbetrag auf den das minderjährige Kind grundsätzlich
Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch zu leisten
hat. Natürlich kann der Schuldner dennoch einwenden, nicht leistungsfähig zu
sein. Es muss ihm nämlich stets der notwendige Selbstbehalt verbleiben. Er
trägt aber hierfür die Beweislast.

Neu ist auch nach dem Unterhaltsänderungsgesetz, dass das Kindergeld
demnächst als Einkommen des Kindes behandelt wird. Das bedeutet, dass die
minderjährigen wie auch die volljährigen Kinder einen Anspruch auf
Verwendung des zu berücksichtigen Kindergelds für ihren Unterhalt haben.
Wenn dies nicht geschieht, insbesondere wenn der Elternteil das Kindergeld
für sich verbraucht, ist er zur Auskehr an das Kind verpflichtet.

Auch nach dem Unterhaltsänderungsgesetz bleibt es dabei, dass Eltern für
ihre minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern verschärft
haften, falls ihr Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalt von EUR
900,00 bei Erwerbstätigen und EUR 770,00 bei Nicht-Erwerbstätigen für den
Kindesunterhalt einzusetzen haben.

Bezüglich des Verhältnisses von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt gilt
nach der neuen gesetzlichen Regelung folgendes: Das minderjährige Kind geht
dem Ehegatten vor. Das bedeutet, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet
wird, wird zunächst einmal der minderjährigen Unterhalt abgezogen. Auch der
Unterhalt für das volljährige Kind wird zunächst von dem Einkommen des
Schuldners abgezogen. Der Vorrang der Kinder vor dem Ehegatten wirkt sich
erst aus, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf
aller Berechtigten zu decken (sog. Mangelfall).

Aufgrund der Unterhaltsreform gilt ab 1.1.2008 auch eine neue Düsseldorfer
Tabelle. Danach gibt es nur noch 10 Einkommensgruppen (vorher 13). In der
Tabelle wird nunmehr der Tabellenunterhalt ausgewiesen. Den tatsächlichen
Zahlbetrag des Schuldners erhält man, wenn das hälftige Kindergeld
angerechnet wird.