Foto: pixabay.com

Ansprüche auf Erholungsurlaub von verbeamteten Lehrkräften verfallen in Nordrhein-Westfalen nach 15 Monaten auch dann, wenn der Dienstherr nicht vorher auf den Verfall hingewiesen hat. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Geklagt hatte eine verbeamtete Lehrerin, die mit Ablauf des 31. Juli 2019 in den Ruhestand versetzt worden war und nun den von ihr krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 finanziell abgegolten haben wollte. Dies lehnte die zuständige Bezirksregierung unter Verweis auf den zum 31. März 2019 eingetretenen Verfall des Urlaubsanspruchs ab. Hiergegen wendete sich die Klägerin im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der ein Verfall nur eintreten dürfe, wenn der Dienstherr vorab entsprechend darauf hingewiesen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze bei Lehrkräften keine Anwendung finden würden. Sinn der Hinweispflicht des Arbeitgebers sei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn vor dem Verfall zu bewahren. Dieser Zweck greift aber bei Lehrkräften nicht, weil ihr Urlaub nach den nordrhein-westfälischen Regelungen automatisch mit den Schulferien als abgegolten gilt.

Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien ist für Lehrkräfte schließlich nicht möglich. Sie müssen daher auch ihren Erholungsurlaub dem Arbeitgeber weder anzeigen noch genehmigen lassen. In einer solchen Situation läuft ein Hinweis auf den Verfall von vorneherein ins Leere, weil die Lehrkräfte bereits durch die unterrichtsfreie Zeit automatisch in die Lage versetzt werden, ihren Erholungsurlaubsanspruch zu realisieren.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat die Kammer die Berufung zugelassen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, sofern sie von einem Beteiligten eingelegt wird (Stand: 10. Juni 2022).

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Urteil vom 25. Mai 2022 – 1 K 4290/20