Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15
Monate nach Ende des Urlaubsjahrs unter und sind bei einer späteren
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.
November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrt die Abgeltung von
Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg hat dem Kläger Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009
zugesprochen. Es hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007
und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz geht der Urlaubsanspruch am Ende des
ersten Quartals des Folgejahrs unter. Als Folge der
Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 20. Januar
2009, C-350/06) hat das Bundesarbeitsgericht im Wege der
unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden (BAG 24. März 2009, 9
AZR 983/07), dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen,
wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des
Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Nach der
Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 (C-214/10) ist eine Ansammlung
von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale
Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten
unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den
nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG
im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale
Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet.
Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens
15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 21. Dezember
2011 – 10 Sa 19/11