Wird ein Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter
Wahrung der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gekündigt, und erklärt dieser im
Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit
der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von
der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch
des gekündigten Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt,
wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.

Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt die Erfüllung des Anspruchs auf
Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein
Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben
nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor
Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Im darauf bezogenen Fall war der gekündigte Arbeitnehmer bei dem beklagten
Betrieb seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011
wurde ihm das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und
hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011 gekündigt. Im
Kündigungsschreiben heißt es: “Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise
fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung
sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der
Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.”

Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie
die wechselseitigen Ansprüche regelten. Dies nahm auch letztlich Einfluss
auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in diesem speziellen Fall.

Der Kläger verlangte eine Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen. Das
Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.
Die Revision des beklagten Arbeitgebers hatte vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar wird mit der Freistellungserklärung im
Kündigungsschreiben der Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub
mangels einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Jecoch
war die Klage abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht
geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend geregelt hatten.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13