Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusbetreiber die Darbietung
einer Shownummer, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Das
Engagement kommt stattdessen eher einer so genannten freien Mitarbeit gleich.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines
freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der
sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer
aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur
Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von
Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls.

Die verschiedenen gerichtlichen Instanzen kamen dabei in ihren Verfahren zu
unterschiedlichen Ansichten und Urteilen. Das Bundesarbeitsgericht gab
schließlich dem Zirkusbetreiber Recht.

Lesen Sie mehr über die Hintergründe
in unserem Urteil
des Monats
.

Foto: Freeimages.com/Gary McCord