Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung
keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.
Dadurch leitet sich jedoch nicht automatisch ein Anspruch her, denn weder
Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte
herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene
salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des
Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Die Klägerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der
Klägerin. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart gewesen,
welches der Klägerin untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach
Beendigung des Vertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger
Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem
oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist
eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro vorgesehen.

Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor. Die
“Nebenbestimmungen” des Arbeitsvertrags enthalten eine sogenannte
salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll,
wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder
unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die – soweit
rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern
sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht
hätten.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten
hat, für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche
Karenzentschädigung von 604,69 Euro brutto. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der
Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig.
Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die
Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei
Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung.
Eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß
nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des
Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Wegen der
Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des
Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die (Un-)Wirksamkeit aus der
Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es bei einer salvatorischen Klausel, nach
der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der
Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten
und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 448/15

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