Ist ein Arbeitnehmer fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein
Mindesturlaubsanspruch entgegen § 7 Abs. 3 BUrlG aufgrund europarechtlicher
Vorgaben nicht schon am 31. März des Folgejahrs. Der von Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von
vier Wochen darf nach der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht vor Ablauf
eines den Bezugszeitraum deutlich übersteigenden Zeitraums verfallen, wenn
der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen konnte.

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