Die am 14. Mai 1971 geborene Klägerin ist ausgebildete Sozialpädagogin und seit dem 7. Oktober 1997 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie wird mit Aufgaben aus dem sozialbetreuerischen Bereich zur Schlichtung von Schulkonflikten an einer Gesamtschule in Düsseldorf betraut. Dabei kommt sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und religiöser Zugehörigkeiten in Kontakt. Zunächst trug sie während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch.

Seit dem 1. August 2006 finden in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen des Schulgesetzes NRW (SchG NRW) Anwendung, die das Verhalten der Lehrer in der Schule betreffen. In § 57 Abs. 4 SchG NRW heißt es: „Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen, weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches […] den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.”

Darüber hinaus findet sich im Schulgesetz NRW noch die nachfolgende Bestimmung in § 58, wonach sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mitwirken. Für diese Personengruppe gelten § 57 Abs. 4 und 6 entsprechend.

Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung forderte das Land die Klägerin auf, das Kopftuch abzunehmen. Sie ersetzte es durch eine Baskenmütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett bedeckte. In einem Personalgespräch erklärte sie, das Kopftuch aus religiösen Gründen getragen zu haben, Nachfragen zu ihrem Motiv für das Tragen der Baskenmütze blieben unbeantwortet. Das Land erteilte ihr schriftlich eine Abmahnung und drohte für den Fall unveränderten Verhaltens eine Kündigung an.

Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf begehrte die Sozialpädagogin die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Die Klage wurde abgewiesen, ebenso die Berufungen vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht. Gegen deie Entscheidung der letzten Instanz legte die Klägerin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und bekam mit Beschluss vom 27. Januar 2015 Recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die vorherigen Urteile das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt wurde. Das Land NRW erklärte daraufhin, die Abmahnung nicht mehr aufrecht zu erhalten und sie aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Letztlich stritten die beiden Parteien vor dem Landesarbeitsgericht um die Kosten des Verfahrens. Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes war ein Obsiegen der Klägerin im Prozess zu erwarten. Dabei kann insoweit auf das gerichtliche Schreiben vom 31. März 2015 verwiesen werden, in welchem das beklagte Land darauf hingewiesen wurde, dass sein bisheriger Vortrag aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr für die Begründung einer Abmahnung ausreichte.


Landesarbeitsgericht Düsseldorf
5 Sa 307/15