Die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch,
sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege einer Klage durchgesetzt
werden kann, das heißt im Zeitpunkt seiner Fälligkeit.

Voraussetzung für die Fälligkeit des dem Architekten nach Beendigung seiner
Tätigkeit (noch) zustehenden Honorars ist, dass er die ihm obliegende
Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüfbare Schlussrechnung
vorgelegt hat. Die Abnahme des Architektenwerks ist nicht Voraussetzung der
Fälligkeit. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis
vorzeitig beendet worden ist.

Stützt der Architekt seine Forderung auf eine nicht prüffähige
Honorarschlussrechnung, tritt Fälligkeit als Voraussetzung für den Beginn
des Laufs der Verjährung ein, wenn eine Prüffrist von zwei Monaten
abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen
die Prüffähigkeit vorgebracht hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Oktober 2011 – 21 U
60/09

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