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Ein Gartenmarkt in NRW darf auch am Sonntag Christbaumschmuck und andere Dekorationsartikel verkaufen. Das verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Betreiber von Gartenmärkten, die an einem Sonntag im November 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck – unter anderem künstliche Tannenzweige, Motivanhänger, Zimtstangen und Glaskugeln – verkaufte. Sie hielt dies für unlauter und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klage hatte in allen Instanzen kein Erfolg. Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind, urteilte abschließend der BGH.

Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter.

Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes NRW richtet sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem muss das Randsortiment – anders als das Kernsortiment – nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch ist nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

Es stellt auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 5. Dezember 2024 – I ZR 38/24