Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem
Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf
seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den
Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.

Der Bundesgerichtshof verhandelte die Forderung des Klägers nach weiteren
Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen
Unfallversicherungen wegen einer Schulterverletzung, die er sich am 3. März
2000 beim Skifahren zugezogen hat.

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