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Eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes, wonach die volle Vergütung bereits mit Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem vorliegenden Fall vermittelt die Klägerin deutschen Studienbewerbern Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte sie mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar in Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen enthielten folgende Regelung: “Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber […] ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.”

In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Vermittlerin forderte dennoch ihr Honorar, weil die Universität Mostar zuvor bereits zum Studium zugelassen hatte. Ob er das Studium dort auch aufnehme, sei für die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars nicht von Bedeutung.

Ihre Klage auf Zahlung hatte durch alle gerichtlichen Instanzen keinen Erfolg. Die Vereinbarung des Erfolgshonorars in den Vermittlungsbedingungen unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bestimmungen sind hiernach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Nach § 307 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die vorzunehmende Inhaltskontrolle der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, ist im Streitfall dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen. Die Vermittlungsvereinbarung weist zwar auch dienstvertragliche Elemente auf, wie etwa die Organisation der Bewerbung und das Angebot eines Vorbereitungskurses, im Schwerpunkt liegt aber ein Maklervertrag vor, weil die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Serviceleistungen ergänzt wird.

Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehört, dass der Auftraggeber dem Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags zahlen muss und zum Abschluss dieses Vertrags nicht verpflichtet ist.

Damit ist die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität unvereinbar. Der Bewerber kann sich dadurch zur Annahme des Studienplatzes gedrängt sehen. Da im Streitfall auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, das Risiko des Nichtzustandekommens eines Studienplatzvertrags zwischen dem Bewerber und der Universität abweichend vom gesetzlichen Leitbild dem Auftraggeber aufzuerlegen, benachteiligt die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 5. Juni 2025 – I ZR 160/24