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Der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin gegen die mit einem Zwangsgeld belegten Verpflichtung, einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität des Kindes gegen Masern hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen wies ihn zurück; der Beschluss ist unanfechtbar.

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes kann die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Mittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Hieraus ergibt sich auch für schulpflichtige Kinder beziehungsweise deren Eltern kein offensichtlicher Grundrechtstoß. Das Vorbringen der Antragsteller, wonach Eltern von Schulkindern wegen der Schulpflicht insoweit keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, rechtfertigt keine andere Bewertung.

Anders als im Fall der bereits im Jahr 2022 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Az. 1 BvR 469/20 u.a.), kann auf den Schulbesuch des Kindes zwar nicht verzichtet werden. Dies führt aber nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. In der Schule greift ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen.

Angesichts dessen und des hohen Infektionsrisikos stellen sich daher auch im Schulbereich die Nachweispflicht und ihre Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgelds nicht als offenkundig unverhältnismäßig dar.

Oberverwaltungsgericht NRW
Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23