Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer
qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen
Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung
erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt
Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von
Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese
Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform
des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur
benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur
natürlichen Personen erteilt wird. Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin
an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen
Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu
beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur
Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die
Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht
verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies
verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei
nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die
Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.

Die Beklagte hat von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO)
angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer
elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Die
Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der
Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen.
Der
Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie
werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz
der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So
enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung
ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht
zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet
werden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 270/12