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Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Frau entschieden, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Arbeiten für den Verein in Form der Fütterung der Streunerkatzen nicht über das hinausgegangen seien, was mitgliedschaftlich zu erwarten gewesen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Die Klägerin habe keine den Versicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auch habe sie keinen Versicherungsschutz als sogenannte “Wie-Beschäftigte” erlangt. Jene Personen üben unentgeltlich Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert aus, etwa die Ehefrau, die ihren Mann in seinem Betrieb unterstützt, ohne dass dafür ein Arbeitsvertrag besteht und Lohn gezahlt wird. Sie sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da sie wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkommt.

Bei dem Tätigwerden der Klägerin in Form des Katzenfütterns fehlt es jedoch an einer entsprechenden Arbeitnehmerähnlichkeit, da es sich um eine Handlung gehandelt habe, die ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt wird. Der Tierschutzverein ist diesbezüglich nicht als Arbeitgeber aufgetreten, sondern hat sich der Vereinsmitglieder bedient, die ehrenamtlich tätig werden. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter wurden kein Gehalt und keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Auch ist die Tätigkeit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen gewesen. Bei der Fütterung der Streunerkatzen und den entsprechenden Wegen dazwischen hat es sich vielmehr um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, die die Klägerin aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt hat. Gegen eine Versicherung der Katzenfütterung spricht ferner, dass die Frau die Handlung über einen längeren Zeitraum und damit nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.

Des Weiteren kann unter dem – beitragsfreien – Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit ist. Für Tätigkeiten, die unmittelbare Begründung für die Vereinsmitgliedschaft sind, kann ein Verein entsprechende Versicherungen abschließen. Diese Handlungen sind absehbar und hinsichtlich der Gefahren kalkulierbar. Eine Vergleichbarkeit der von der Klägerin ausgeübten Katzenfütterung zum grundsätzlich versicherten Ausführen von in Tierheimen befindlichen Hunden im Rahmen einer Tierpatenschaft verneinte das Sozialgericht Dortmund ausdrücklich.

Sozialgericht Dortmund
Urteil vom 6. Juni 2019, rechtskräftig veröffentlicht am 13. Januar 2020 – S 18 U 452/18