Bei einer Bewerbung eines Schwerbehinderten auf eine ausgeschriebene Stelle
ist ein rechtlicher Rat empfehlenswert, ehe auf die Einladung des Bewerbers
zu einem Vorstellungsgespräch verzichtet wird. Diese Einschätzung lässt eine
aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage einer
Entschädigung und der Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung zu.

Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines “Techn. Angestellte/n
für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik” des von ihr unterhaltenen
Komplexes “Palmengarten” aus. In der Stellenausschreibung hieß es unter
anderem: “Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder
Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare
Qualifikation”.

Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der
ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter
Umweltschutztechniker im Fachbereich “Alternative Energien” ist, bewarb sich
auf die Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen
Lebenslauf bei. Die Stadt lud ihn jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch
ein und entschied sich für einen anderen Kandidaten.

Der Kläger verlangt von der Stadt die Zahlung einer Entschädigung mit der
Begründung, sie habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert und
sei ihrer Verpflichtung, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht
nachgekommen (gemäß § 82 SGB IX). Bereits dieser Umstand begründe die
Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.
Die Stadt beruft sich darauf, sie habe den Kläger nicht zu einem
Vorstellungsgespräch einladen müssen, da er für die zu besetzende Stelle
offensichtlich fachlich ungeeignet sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Stadt zur Zahlung
einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten verurteilt. Im
Berufungsverfahren reduzierte das Hessische Landesarbeitsgericht die
Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst. Die Revision der
beklagten Stadt vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen
Erfolg.

Weil sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte,
hätte sie die Vermutung begründet, dass er wegen seiner Schwerbehinderung
aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt
wurde, so die Richter. Auf der Grundlage der Angaben in seiner Bewerbung
durfte sie nicht davon ausgehen, dass dem Kläger die erforderliche fachliche
Eignung offensichtlich fehlte. Darum war die Stadt von ihrer Verpflichtung,
den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82
Satz 3 SGB IX befreit.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15