Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden (gemäß § 7 Abs. 4
BUrlG), kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.
Gemäß Bundesurlaubsgericht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG und § 7 Abs. 4 BUrlG)
kann von der Regelung abgewichen werden, wonach der Urlaub abzugelten ist,
wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewährt werden kann. Jedoch hindert diese Regelung nur
einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von
Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die
Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab,
steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
nicht entgegen.

Die Beklagte kündigte am 26. November 2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei
ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger
ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die
Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich ua., dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist,
die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro zahlt und
mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus
welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010
hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren
2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers
das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur
Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6543,60 Euro verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils
des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im
gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf
Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11