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Eine Lehrerin hat keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung aus NRW nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat. In diesem Fall hatte die Frau ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort bereits angemeldet.

Die im Kreis Recklinghausen an einer Grundschule eingesetzte Lehrerin kaufte im Jahr 2024 ein Haus in einem Küstenort im Landkreis Aurich. Nachdem sie bei der Schulverwaltung ihren Versetzungswunsch vortrug, teilte diese ihr mit, zum aktuellen Zeitpunkt keine Freigabe erteilen zu können. Im Sommer 2025 meldete die Frau ihren Hauptwohnsitz in dem Küstenort an und beantragte die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Im Februar 2026 meldete sie ihren fast 14-jährigen Sohn für das Schuljahr 2026/27 an einer Schule nahe dem neuen Hauptwohnsitz an und fragte zudem nach dem Bearbeitungsstand ihres Versetzungsverfahrens. Im März 2026 teilte die Bezirksregierung Münster mit, die Freigabe würde nicht erteilt. Dem stünden der gegenwärtige Personalmangel sowohl im aktuellen Schulamtsbezirk als auch im Land Nordrhein-Westfalen entgegen.

 

Beamte haben Privilegien, aber auch besondere Pflichten

Einen Anspruch auf Erteilung der Freigabeerklärung für ihre Versetzung hat die Antragstellerin nicht, urteilte das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Es ist mit dem Beamtenverhältnis nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in weiter, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihn dort einsetzt beziehungsweise ihm die Freigabe für eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn erteilt.

Von vornherein können nur solche Belange des Beamten Beachtung finden, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Bloße persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche sind nicht von Belang.

Zwar steht der von der Lehrerin geltend gemachte Belang des familiären Zusammenlebens unter dem Schutz des Grundgesetzes. Gleichwohl hat die Bezirksregierung in diesem Fall den öffentlichen Belangen an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Frau angeführten persönlichen Belangen ermessensfehlerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehende Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die andere Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

 

Räumliche Trennung kein Härtefall

Die Nichtversetzung stellt auch keine unzumutbare außergewöhnliche Härte dar. Zwar besteht inzwischen eine räumliche Trennung zu ihrem Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Sohnes, der seit dem 1. Juni 2026 eine Arbeitsstelle in Niedersachsen hat, die das familiäre Zusammenleben erschwert. Allerdings beruht die Situation auf ihrer freien, vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung, umziehen zu wollen. Zuvor hatte das Paar mehrere Jahre in einer gemeinsamen Wohnung in Nordrhein-Westfalen gewohnt. Der Erwerb der Immobilie in dem Küstenort zu Finanzierungsbedingungen, die eine Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb eines Jahres dorthin verlangten, ist unter Umständen erfolgt, in denen die Lehrerin einen zeitnahen Dienststellenwechsel nicht erwarten durfte. Auch die Anmeldung des Sohnes zum kommenden Schuljahr an einer Schule in Niedersachsen begründet keinen Anspruch auf unmittelbare Familienzusammenführung im Rahmen des Versetzungsverfahrens, zumal der Schulwechsel des Sohnes gegenwärtig nicht vollzogen und nicht unumkehrbar ist.

 

Lehrerin hatte voreilig Tatsachen geschaffen

Es geht nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstorts anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren geänderten persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen muss. Bereits im Jahr 2025 teilte das Schulamt der Frau mit, aufgrund der bestehenden personellen Situation dürfe sie keine Freigabe erwarten. Sie hat somit Tatsachen geschaffen, obwohl ihr bekannt war, dass der Dienstherr voraussichtlich keine Freigabe für eine Versetzung erteilen könne.

Dass der Trennungszustand nur vorübergehend sein kann, ergibt sich nicht nur aus dem Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe, sondern auch daraus, dass der Dienstherr bereits deutlich gemacht hat, auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich zu prüfen, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden.

 

Personeller Engpass steht über persönlicher Entscheidung

Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte die Frau vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW auch keinen Erfolg.

Die persönlichen und familiären Verhältnisse der Lehrerin hat die Bezirksregierung eingehend berücksichtigt, aber den gewichtigen dienstlichen Interessen unter Hinweis auf personelle Engpässe in der Unterrichtsversorgung und die Einstellungssituation im Grundschulbereich höheres Gewicht beigemessen. Eine konkrete Mangelsituation besteht nach den näheren Darstellungen der Bezirksregierung und des Verwaltungsgerichts nicht nur allgemein an Grundschulen im Zuständigkeitsbereich des Schulamts Recklinghausen, sondern auch speziell an der Grundschule, an die die Lehrerin aktuell abgeordnet ist und an der sie zum 1. August 2024 eine Klassenleitung übernommen hat.

Auch ihre Argumentation, ihr und ihrem Sohn bekäme die Seeluft besser als die Luft in Recklinghausen, zog nicht, weil kein Leiden mit Krankheitswert vorliegt.

Ferner bestätigte das OVG die Auffassung des Verwaltungsgericht, dass die Frau die Schulanmeldung ihres Sohnes eigenmächtig und bewusst bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem ihre Versetzung gerade nicht freigegeben worden war. Auch wenn sie ihre privaten Entscheidungen nicht allein getroffen hat, so bleibt es im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn eine allein ihrer Verantwortungssphäre zuzuordnende – und mit ihren Dienstpflichten nicht vereinbare – private Wahl, deren Konsequenzen sie zu tragen hat.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Urteil vom 17. Juli 2026 – 1 L 632/26

Oberverwaltungsgericht NRW
Urteil vom 29. Juli 2026 – 6 B 854/26