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Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Landesvermessungsamt kontrollierte Brötchenpackungen
Zum Hintergrund: Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte in zwei Verbrauchermärkten einer Betreiberin festgestellt, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Es handelte sich um in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen sowie um Backwaren, die in den Märkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden. Das Landesamt sah in der fehlenden Gewichtsangabe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der daraufhin erhobenen Klage der Marktbetreiberin teilweise Recht. In Bezug auf die Aufbackbrötchen Fertigpackungen ohne Gewichtsangabe würde nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstoßen, hinsichtlich der verzehrfertigen Backwaren hingegen schon. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht auch der Klage mit Blick auf die vorverpackten verzehrfertigen Backwaren (Brötchen und Kleingebäck) stattgegeben.
Fertigpackungen mit vorverpackten Brötchen und sonstigem Kleingebäck dürfen ohne Gewichtsangabe in den Verkehr gebracht werden, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist, so das OVG. Dies gilt für Aufback- genauso wie für verzehrfertige, den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Brötchen.
Auffassungsgabe eines Durchschnittsverbrauchers
Zu dieser Einschätzung gelangte das Gericht auf der Grundlage der deutschen Fertigpackungsverordnung, die mit Blick auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts “europarechtskonform” auszulegen ist. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung beurteilt sich allein nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, ob ein Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werde und eine Gewichtsangabe daher entbehrlich ist. Dies ist bei Brötchen der Fall, und zwar unabhängig davon, ob sie verzehrfertig verkauft werden oder noch aufgebacken werden müssen. Die Lebensmittelinformationsverordnung verlangt nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 23. Juni 2026 – 6 A 11758/25.OVG

