Kleine Kinder dürfen nur in einem für sie entsprechenden Kindersitz im Auto
mitfahren. Auch während der Fahrt tragen die Eltern beziehungsweise der
Fahrzeugführer die Verantwortung, dass das Kind angeschnallt bleibt. Mit der
Frage, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handele, wenn sich ein Kind
während der Fahrt selbstständig abschnallt und dies bei einer
Polizeikontrolle auffällt, befasste sich Oberlandesgericht Hamm.
Die Frage – im verhandelten Fall bezogen auf ein vierjähriges Kind –
beantwortet das OLG Hamm mit einem klaren Ja. Vier Leitsätze ergeben sich
aus dem umfangreichen Beschluss des Gerichts:
1. Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die
strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich.
Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes
Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt.
2. Einem Kind im Alter von vier Jahren kann man in der Regel verständlich
machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich
während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der
Lage, das deshalb ausgesprochende Verbot, sich während der gesamten Fahrt
abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei
Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der
Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.
3. Es ist Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu
tragen, dass ein im Kraftfahrzeug befördertes Kind vorschriftsmäßig
gesichert ist und es auch bleibt (§ 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a
StVO).
4. Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart
zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein
regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist.
Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des
beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 5. November 2013 – 5 RBs 153/13
Foto: GTÜ/pixelio.de