Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom
Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
(B & Q), so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer
klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen
Betriebserwerber erfolgen werde.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Über das Vermögen
der Arbeitgeberin des Klägers war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und
versuchte es zu veräußern. Im März 2008 hatte die spätere Betriebserwerberin
einen Tarifvertrag mit der IG Metall geschlossen, in dem sie sich
verpflichtete, von den etwa 1600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach
dem Erwerb der Betriebsstätten über 1100 unbefristet und 400 befristet zu
beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen
Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Im April 2008 vereinbarte
der Insolvenzverwalter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen
Interessenausgleich und Sozialplan zu einer “übertragenden Sanierung”. Dann
wurde auf einer Betriebsversammlung am 3. Mai 2008 den Arbeitnehmern das
Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt, der das Ausscheiden aus
dem Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen
Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2008, 0.00 Uhr, mit der B & Q vorsah.
Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern vier
weitere von ihnen zu unterzeichnende Angebote für ein neues
Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin, beginnend am 1. Juni um 00.30
Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag
mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang
befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf
Vertragsangebote. Die Betriebserwerberin nahm am 30. Mai 2008 das Angebot
des Klägers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 1.
Juni 2008 arbeitete der Kläger für diese und klagte im Juni 2009 auf
Entfristung.

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht und dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte kann sich auf die Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses durch den vom Kläger mit der B & Q geschlossenen
Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den
Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, erschien es klar, dass
er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu
unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Dass der Kläger
nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ergab sich für ihn
sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus,
dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier
Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin
abzugeben hatte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. Oktober 2012 – 8 AZR 572/11