Nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Ohr beim Autofahren ist
verboten, auch das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs fällt unter den
Begriff der “Benutzung eines Mobiltelefons” und ist damit für den Fahrer
während des Fahrens verboten. Das entschied nun das Oberlandesgericht Köln
(Az.: OLG Köln, III-1 RBs 39/10). Somit kann auch das Wegdrücken eines
Anrufs auf dem Mobiltelefon zu einer Geldbuße führen.
In dem verhandelten Fall wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht zu einer
Geldbuße in Höhe von 50 Euro wegen Benutzung eines Mobiltelefons während der
einer Autofahrt verurteilt. Er wehrte sich gegen das Urteil: Er habe
schließlich nicht telefoniert, sondern lediglich einen Anruf auf seinem
Handy, das er in der linken Hand gehalten habe, durch Dauendruck “quasi
refelxartig weggedrückt”. Die Richter werteten dies allerdings anders.
Daher ist nach dieser Rechtsprechung der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO
auch dann erfüllt, wenn das Gerät nur als Navigationssystem (OG Köln,
Beschl. vom 26.06.2008, Az. 81 Ss-Owi 49/08), nur zum Ablesen einer
gespeicherten Notiz (OLG Hamm NJW 2003, 912f.), einer gespeicherten
Telefonnummer (OLG Hamm NJW 2006, 2870 = VRS 111, 213) oder der Uhrzeit auf
dem Display (OLG Hamm NJW 2005, 2469 = NStZ 2005, 707 [708] = DAR 2005, 639
= NZV 2005, 548 = VRS 109, 129 [130]) benutzt wird. Darüber hinaus soll auch
die Nutzung als Diktiergerät im Sinne der Bußgeldvorschrift unzulässig sein
(OLG Jena NJW 2006, 3734 = VRS 111, 205 [206] = DAR 2007, 157).
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