Geklagt hatte der Beschägtigte eines in Spanien tätigen Unternehmen im
Bereich der Installations und Wartung von Sicherheitssystemen zur
Verhinderung von Diebstählen. Nachdem der Betrieb seine Regionalbüros
geschlossen hatte, wurden alle Angestellten dem Zentralbüro in Madrid
zugewiesen. Die beschäftigten Techniker, die in den ihnen zugewiesenen
Gebieten die Sicherheitsvorrichtungen in privaten und gewerblichen
Immobilien installierten, hatten nie einen festen Arbeitsort. Nach der
Schließung der Regionalbüros fuhren sie mit ihrem Firmenfahrzeug vom eigenen
Wohnort zu den verschiedenen Arbeitsorten und am Ende des Tages vom letzten
Kunden aus wieder zurück nach Hause.
Der Arbeitgeber erkannte die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort der
Arbeitnehmer und dem Standort des ersten und des letzten Kunden nicht als
Arbeitszeit an. Dieser Auffassung hat der Europäische Gerichtshof eine
deutliche Absage erteilt.
Nach der Ansicht des EuGH ist bei Arbeitnehmern in solch einer
Beschätigungssituation anzunehmen, dass sie während der gesamten Fahrzeit
ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ausüben. Ihre Fahrten zu den
vom Arbeitgeber bestimmten Kunden sind das notwendige Mittel, um an den
Standorten dieser Kunden technische Leistungen erbringen zu können.
Weiterhin stehen die Angestellten ihrem Arbeitgeber während der Fahrzeiten
zur Verfügung. Sie unterstehen nämlich seinen Weisungen, da er die
Kundenreihenfolge ändern oder einen Termin streichen oder hinzufügen kann.
Während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt,
haben die Arbeitnehmer somit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu
verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.
Deshalb ist es nach Auffassung der europäischen Richter gerechtfertigt, dass
bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort (mehr) hat und damit
seine beruflichen Pflichten durch eine Fahrt zu oder von einem Kunden
wahrnimmt, dies als Arbeitszeit anzusehen ist.
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10. September 2015 –
C-266/14
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