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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fordert von einem Unternehmen in Recklinghausen, die Werbung im Internet und in sozialen Bildern für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron mit Vorher-Nachher-Bildern zu unterlassen. Mit ihrer Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatten die Verbraucherschützer damit nun Erfolg. Mit diesem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das OLG Hamm zum ersten Mal eine streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Denn seit dem 13. Oktober 2023 sind die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen (UKlaG) bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen zuständig.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und auf seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbraucherzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sogenannten “Fillern” auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

Das OLG Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen.

Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. I ZR 170/24)

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 29. August 2024 – 4 UKl 2/24