Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14.
April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer
markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts
untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen
Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

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