
Foto: pixabay.com
Steigt der Wert eines Oldtimers nach Abschluss der Versicherung an, so ist der Betrag der Wertsteigerung womöglich vom Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht erfasst. Der Eigentümer des Fahrzeugs muss selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert anzupassen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal im Falle eines ausgebrannten Oldtimers. Es hatte eine auf vollständigen Ersatz gerichtete Klage gegen die Kfz-Versicherung wegen Unterdeckung abgewiesen.
In dem konkreten Fall hatte der Eigentümer seinen Oldtimer gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Dann kam es dazu, dass das historische Fahrzeug bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt wurde. Die Kfz-Versicherung kam nach eingeholtem Gutachten zu einem Wert des Fahrzeugs am Schadenstag in Höhe von knapp 41.000 Euro und zahlte dem Eigentümer den entsprechenden Geldbetrag aus. Dieser war jedoch davon überzeugt, dass sein Oldtimer deutlich mehr wert gewesen sei und ließ deshalb ein weiteres Gutachten einholen. Dieses kam tatsächlich zu dem Ergebnis, dass der Wagen im Wert deutlich gestiegen und fast 8000 Euro mehr wert war, als von der Versicherung angenommen. Der Mann verlangte nun die Differenz.
Die Kammer verwies, wie auch zuvor bereits die Versicherung, den Oldtimerbesitzer auf die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonderbedingungen für historische Fahrzeuge. Danach werde zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchstentschädigung sei jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Falle von Wertsteigerungen könne maximal zehn Prozent mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Der habe im konkreten Fall rund 36.000 Euro betragen. Dem Oldtimerbesitzer stehe deshalb keine höhere Entschädigung zu, als von der Versicherung bereits ausgezahlt.
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 17. Januar 2024 – 3 O 230/23.