Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann
nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden. Hat der
Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Schuldnerbank als
Zahlstelle auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers
einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte. Der Widerspruch des Schuldners gegen
eine Belastungsbuchung ist unwiderruflich. Der Gläubiger, der trotz eines zu
seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrags seine Forderung im Wege des
Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht, hat keinen Schadensersatzanspruch
gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, welcher der Belastungsbuchung
widerspricht.

Im Urteil vom 13. Oktober erklärte der Bundesgerichtshof, dass:

a) die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nicht
gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden kann;

b) der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
eingereicht hat, ist der Widerspruch des Schuldners für die Zahlstelle
[Schuldnerbank] auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zu Gunsten des
Gläubigers einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte (Aufgabe von BGHZ 72, 343);

c) der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung
unwiderruflich ist;

d) der Gläubiger, der trotz eines zu seinen Gunsten erteilten
Abbuchungsauftrags seine Forderung im Wege des
Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht, keinen Schadensersatzanspruch gegen
den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, welcher der Belastungsbuchung
widerspricht, hat.

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Bundesgerichtshof
Urteil vom 13. Oktober 2011 –
IX ZR 115/10