Foto: pixabay.com

In einem Tarifvertrag kann auch eine längere Einsatzzeit für Leiharbeitnehmer als die gesetzlich zulässige Höchstdauer von 18 Monaten vereinbart werden. In einem aktuellen Fall hielt sich die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis, urteilte des Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger war ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer dem beklagten Unternehmen überlassen. In diesem galt der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene “Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit”. Er regelt unter anderem, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger vertrat dennoch die Auffassung, dass zwischen ihm und dem beklagten Unternehmen, dem Entleiher, aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Da er nicht Mitglied der IG Metall sei, könne der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit für ihn nicht gelten, so der Kläger. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig.

In allen Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Südwestmetall und IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei dem beklagten Unternehmen durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeber (das Zeitarbeitsunternehmen) über die gesetzlich zulässige Dauer von 18 Monaten verlängern. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.

Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform, so das Bundesarbeitsgericht, das ihn einer Parallelsache (Az. 4 AZR 26/21) die Klage ebenfalls abgewiesen hatte, nachdem hier das Landesarbeitsgericht dem Kläger noch Recht gegeben hatte,

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. September 2022 – 4 AZR 83/21