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Stellenanzeigen werden von Arbeitgebern inzwischen auch auf dem Portal Ebay-Kleinanzeigen geschaltet. Wer sich dort über die Chat-Funktion auf ein Inserat bewirbt, ist wie ein normaler Bewerber zu behandeln. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle eines Mannes entschieden, der sich auf die Stellenausschreibung “Sekretärin gesucht” beworben.

Weil seine Bewerbung abgelehnt wurde, wollte er mit seiner Klage eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen. Weil das Unternehmen ebenda mit “Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Vielen Dank.” antwortete, bekam der Mann in zweiter Instanz Recht. Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte im zuvor keinen Bewerberstatus eingeräumt und damit keine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts zugesprochen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wiederum erklärte: Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers sei somit nicht rechtsmissbräuchlich, so das Urteil des LAG. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das vom beklagten Arbeitgeber Vorgetragene reichte dafür nicht aus und dem Kläger steht eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 Sa 21/22