1. Willensbildung
Die Eigentümergemeinschaft besitzt jetzt eine weitergehende Beschlusskompetenz für einzelne praktisch bedeutsame Fälle:
a) Sie kann beispielsweise mit Stimmenmehrheit das Lastschriftverfahren einführen und eine Aufwandspauschale für die Nichtteilnahme hieran festlegen.
b) Bei Beitragsrückständen kann der säumige Eigentümer zur Zahlung übergesetzlicher Verzugszinsen verpflichtet werden.
c) Für den besonders wichtigen Bereich der Kostenverteilung ist u.a. geregelt, dass darüber beschlossen werden kann, die Verteilung nach Verbrauch, Verursachung oder einem anderen Maßstab zu wählen, soweit es sich um Kosten der Verwaltung, Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums handelt.
Achtung: Im Bereich des Sondereigentums ist dies nur möglich, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden. Nicht erfasst sind damit z.B. die Kosten des Stromverbrauchs in den einzelnen Wohnungen, wenn unmittelbare Verträge zwischen dem Stromanbieter und dem Wohnungseigentümer bestehen.
Der Vorteil all dieser Beschlüsse liegt darin, dass sie auch ohne Grundbucheintragung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wirken.
2. Kostenverteilung bei baulichen Maßnahmen
Im jeweiligen Einzelfall kann die Verteilung von Kosten für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen mit qualifizierter Mehrheit geregelt werden.
Beispiel:
- Die Kosten für die Instandsetzung des Aufzuges können nach Geschosshöhe verteilt werden.
- Der Erdgeschossbewohner kann vollständig von den Kosten für die Instandsetzung des Aufzuges freigestellt werden.
Damit wird beispielsweise dem Gebrauchsmaßstab Rechnung getragen.
3. Haftung
Neben Rechten bringt das neue WEG auch Pflichten mit sich. § 10 Absatz 8 WEG regelt, dass die Wohnungseigentümer nach außen gemäß ihrem jeweiligen Eigentumsanteil haften, soweit der von Dritten geltend gemachte Anspruch während der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft fällig geworden ist.
Achtung: Ein Veräußerer haftet noch 5 Jahre!
4. Besserung des Rangs in der Zwangsversteigerung
Die fälligen Ansprüche auf Beitragszahlung erhalten bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum eine bessere Rangstelle, um Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschaft zu verringern.