Gelegentlich entsteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Streit über die Frage, ob der Auftraggeber den Kostenvoranschlag gesondert zu bezahlen hat. Kostenvoranschläge sind regelmäßig fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten. Diesen Streit hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2002 dahingehend entschieden, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Eine Vergütung des Kostenvoranschlages kommt somit nur noch in Betracht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer hierüber separat eine Vergütung vereinbart haben.
Besteht über diese Vereinbarung Streit, muss der Auftragnehmer beweisen, dass er sich im konkreten Einzelfall mit dem Auftraggeber auf die Vergütung für den Kostenvoranschlag geeinigt hat. Für die Beauftragung von Architekten und Ingenieuren gelten jedoch Ausnahmen. Wer durch einen Architekten oder Ingenieur einen Kostenvoranschlag erstellen lässt, muss in der Regel davon ausgehen, dass diese Leistung nicht ohne Vergütung erfolgt.
Nicht selten stellt sich die Frage was passiert, wenn der Auftragnehmer die im Kostenvoranschlag geschätzten Kosten überschreitet. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nur dann an den im Kostenvoranschlag geschätzten Preis gebunden, wenn er hierfür die Garantie übernommen hat. Dies wird jedoch regelmäßig nicht der Fall sein, so dass für den Auftraggeber nur die Möglichkeit besteht, den Werkvertrag einseitig zu kündigen, sofern die Überschreitung “wesentlich” ist.
Wann eine solche Überschreitung wesentlich ist, lässt sich nicht mit einer allgemein gültigen Prozentzahl sagen. Die weit verbreitete Auffassung, eine Überschreitung des Kostenvoranschlages über 10 % sei unwirksam und man müsse deshalb die darüber hinaus gehenden Kosten nicht zahlen, ist falsch. Regelmäßig wird, je nach Lage des Einzelfalles, eine 15 %-ige Überschreitung des Kostenvoranschlages erst als wesentlich angesehen.
In jedem Fall hat der Auftragnehmer bei einer derart wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Ist die Überschreitung des Kostenvoranschlages wesentlich in diesem Sinne, hat der Auftraggeber zwar das Recht, den Vertrag zu kündigen, muss jedoch die bis dahin geleistete Arbeit bezahlen. Darüber hinaus hat er Ersatz für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu leisten, z.B. Gebühren für eine Baugenehmigung.
In allen Fragen des Werkvertragsrechts ist Herr Rechtsanwalt Marcel Schulze Bomke-Vossschulte, Ihr Ansprechpartner. Für die Terminvereinbarung steht Ihnen im Sektretariat Frau Monika Abraham gerne zur Verfügung.
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