Zur Haftung einer Gemeinde für Glätte im Bereich eines Skilifts
Dem “Flachländer” droht wegen der milden Witterung das Gespür für Schnee und Eis abhanden zu kommen. Auch oder gerade deswegen sollte er in Skigebieten Vorsicht walten lassen. Denn dort hat er mit Glätte zu rechnen. Wer gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten, hierfür jemanden haftbar machen zu können. Das ruft ein Urteil des Landgerichts Coburg in Erinnerung, mit dem die Klage einer Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 € abgewiesen wurde. Die Kommune habe an der Sturzstelle, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befand, nicht räumen und streuen müssen.
Sachverhalt
Im Februar 2003 brachten die Klägerin und ihr Mann zu Fuß ihren Nachwuchs zu einem Skikurs. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten, der Kommune gehörenden Fläche so unglücklich, dass sie sich das Handgelenk brach. Verantwortlich dafür war ihrer Meinung nach die Gemeinde, die es verabsäumt habe, an der Stelle zu streuen, obwohl es sich um eine Zuwegung zum Lift handele. Die Klägerin forderte 2700 Euro Schmerzensgeld.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte eine Pflichtverletzung der Beklagten. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe ohnehin nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht. Für die Sturzstelle scheide eine solche aus, weil dort die Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem weg unterwegs seien und sich auf abstumpfenden Mitteln regelmäßig die Skier beschädigen würden. Außerdem habe sich die Glättegefahr angesichts des Umstandes, dass man sich mitten im Skigebiet befand, ohne weiteres aufdrängen müssen. Der Klägerin half auch nicht, dass ihr Mann aussagte, man habe die einheitliche Eisfläche schon auf dem Hinweg nur mit Mühe überquert. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin sich damit nämlich sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben. Dafür könne sie die Gemeinde nicht haftbar machen.
Fazit
Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 30. April 2007, Az: 22 O 858/06; rechtskräftig)