Fotos einer Kuh verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht des Bauern

Eine Bäuerin scheiterte mit ihrer Klage auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Rinderkalbs Anita im Internet veröffentlicht worden waren.

Eine Party-Veranstalterin ließ Fotos von Anita anfertigen, die zur Bewerbung des Events und zur Berichterstattung darüber genutzt wurden. Hiergegen wendete sich die Bäuerin mit ihrer Klage. Der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von dem Rinderkalb der Klägerin zu fertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Promotion damit zu betreiben. Sie forderte Zahlung von 2000 Euro, da die gewerbliche Nutzung von Fotos ihres Kalbes eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle.

Das Fotografieren einer Kuh hindert den Eigentümer nicht an der Sachherrschaft

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Eigentum der Klägerin ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das Rinderkalb […] ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung […] verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien ist als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen […]. […] Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz […].

Keine Rückschlüsse auf Persönlichkeit der Bäuerin durch Fotos ihres Kalbs

Auch das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin ist nicht verletzt: Zwar kann in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich ist insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, etwa dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers […] schließen lassen. Dies ist etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend ist der Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs “Anita” keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen können. Denn anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und dessen Lebensstil schließen lassen, ist dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.

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Vorschriften über Fingernägel, Haare und Unterwäsche

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem Beschluss entschieden, dass Mitarbeiterinnen nicht vorgeschrieben werden darf, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und von männlichen Mitarbeitern nicht verlangt werden darf, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen. Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.

Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so zum Beispiel – wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere – die Anweisung, Fingernägel ” in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen”. Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten:
– “Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.”
– “Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.”
– “Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.”

Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:
– “Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.”
– “Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.”

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de, dort aufrufbar mit dem Aktenzeichen)

Im Skigebiet mit Glätte rechnen

Zur Haftung einer Gemeinde für Glätte im Bereich eines Skilifts

Dem “Flachländer” droht wegen der milden Witterung das Gespür für Schnee und Eis abhanden zu kommen. Auch oder gerade deswegen sollte er in Skigebieten Vorsicht walten lassen. Denn dort hat er mit Glätte zu rechnen. Wer gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten, hierfür jemanden haftbar machen zu können. Das ruft ein Urteil des Landgerichts Coburg in Erinnerung, mit dem die Klage einer Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 € abgewiesen wurde. Die Kommune habe an der Sturzstelle, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befand, nicht räumen und streuen müssen.

Sachverhalt

Im Februar 2003 brachten die Klägerin und ihr Mann zu Fuß ihren Nachwuchs zu einem Skikurs. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten, der Kommune gehörenden Fläche so unglücklich, dass sie sich das Handgelenk brach. Verantwortlich dafür war ihrer Meinung nach die Gemeinde, die es verabsäumt habe, an der Stelle zu streuen, obwohl es sich um eine Zuwegung zum Lift handele. Die Klägerin forderte 2700 Euro Schmerzensgeld.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte eine Pflichtverletzung der Beklagten. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe ohnehin nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht. Für die Sturzstelle scheide eine solche aus, weil dort die Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem weg unterwegs seien und sich auf abstumpfenden Mitteln regelmäßig die Skier beschädigen würden. Außerdem habe sich die Glättegefahr angesichts des Umstandes, dass man sich mitten im Skigebiet befand, ohne weiteres aufdrängen müssen. Der Klägerin half auch nicht, dass ihr Mann aussagte, man habe die einheitliche Eisfläche schon auf dem Hinweg nur mit Mühe überquert. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin sich damit nämlich sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben. Dafür könne sie die Gemeinde nicht haftbar machen.

Fazit

Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 30. April 2007, Az: 22 O 858/06; rechtskräftig)