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Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein neuer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen, die vorerst bis zum 7. April 2023 gelten sollen. In dem Zuge wurde auch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch einmal angepasst. Der VDAA – Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte e. V., dem auch die Schmitter Rechtsanwälte angehören, hat die wichtigsten Informationen für die Unternehmen noch einmal zusammengefasst:

Der Gesetzgeber stellt noch einmal klar: Die Eindämmung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz bleibt Arbeitgeberpflicht. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die Einhaltung dieses Hygienekonzeptes ist jederzeit und überall zu gewährleisten – das heißt auch während der Pausen in den Pausenräumen. Das Konzept ist den Beschäftigten zudem in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Welche Maßnahmen vor allen Dingen berücksichtigt werden sollten:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen sowie
  • Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.

Was ist mit der Homeoffice-Pflicht? Im letzten Winter hatte sie noch Bestand und der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer bei geeigneter Tätigkeit auch die Möglichkeit des Homeoffices anbieten, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprachen. Nun ist daraus eine Kann-Formulierung geworden.

Wird die Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands zurückkommen? Das hängt ganz von der Gefährdungsbeurteilung ab: Halten sich mehrere Menschen gleichzeitig auf engem Raum im Büro auf oder besteht aufgrund der Art der Tätigkeit ein engerer Körperkontakt, sodass die 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden können, so muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer hat diese dann auch zu tragen.

Müssen Arbeitgeber Coronatests bereitstellen? Eine zwingende Verpflichtung für Arbeitgeber besteht nicht mehr. Jedoch kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung auch etwas anderes ergeben. Die Arbeitgeber haben zu prüfen, ob es sinnvoll erscheint, Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, kostenlose Tests anzubieten.

Werden Arbeitnehmer für Impfungen freigestellt? Wie bereits aus den letzten Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt, hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 impfen zu lassen. Existiert im Betrieb ein Betriebsarzt so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, über diesen Impfungen im Betrieb anzubieten.