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Die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten umfasst auch ein in der Parkposition stehendes Flugzeug am Stationierungsflughafen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger, ein angestellter Pilot, machte Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Stationierungsflughafen nach Dienstreisegrundsätzen mit der Begründung geltend, der Flughafen sei nicht seine erste Tätigkeitsstätte. Er sei nämlich auf dem (ortsfesten) Flughafen nur in unbedeutendem Umfang tätig gewesen. Tatsächlich habe er seine Tätigkeit nur in dem Flugzeug ausgeübt, welches ersichtlich keine ortsfeste betriebliche Einrichtung darstelle.

 

Unterschied zwischen Arbeitsweg und Dienstreise

Grundsätzlich werden Fahrtkosten für die einfache Strecke von Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,38 Euro (bis 2025: 0,30 Euro) je Entfernungskilometer als Werbungskosten, die sogenannte Entfernungspauschale, bei der Steuererklärung berücksichtigt. Aufwendungen für andere berufliche Fahrten können mit den tatsächlichen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs pauschaliert mit 0,30 Euro je Kilometer nach den sogenannten Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs knüpft das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte an eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an, in der der Steuerpflichtige jedenfalls einen nicht nur unbedeutenden Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten beruflichen Tätigkeit erbringt.

Der BFH ist dem Kläger zwar darin gefolgt, dass ein Flugzeug grundsätzlich keine ortsfeste betriebliche Einrichtung darstellt. Auch hat er den Vortrag des Piloten berücksichtigt, dass dieser auf dem Flughafengelände beziehungsweise im Flughafengebäude nur in geringem Umfang tätig geworden ist. Gleichwohl begründet dieses Vorbringen nicht den Abzug der Fahrtaufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen. Denn die ortsfeste Tätigkeitsstätte eines Piloten umfasst nicht nur das Flughafengelände nebst aufstehenden Gebäuden, sondern auch ein dort in der Parkposition stehendes Flugzeug. Erst mit dem Verlassen der Parkposition geht das Flugzeug in den Flugbetrieb über und löst sich aus dem Zurechnungszusammenhang mit dem Flughafengelände.

 

Pilot ist auch im stehenden Flugzeug beruflich tätig

In dem Flugzeug war der Kläger während seines Aufenthalts in der Parkposition aber unstreitig in hinreichendem Umfang als Pilot beruflich tätig geworden. So hatte er in dieser Phase – aus dem Cockpit – insbesondere den Tankvorgang zu organisieren und zu überwachen sowie umfangreiche flugvorbereitende Sicherheits- und Funktionskontrollen zur Feststellung der Flugtauglichkeit des Flugzeugs durchzuführen. War der danach in einer ortsfesten Einrichtung tätig, konnten dessen Fahrtaufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 9. September 2026 – VI R 4/25