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Klagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Revisionsverfahren entschieden.

Die Bundesnetzagentur hatte der Deutschen Post AG für die Entgeltperioden 2016 bis 2018 sowie 2019 bis 2021 jeweils postrechtliche Entgeltgenehmigungen nach § 19 des Postgesetzes (PostG) erteilt. Die Entgeltgenehmigungen vom 4. Dezember 2015 beziehungsweise 12. Dezember 2019 waren jeweils der Deutschen Post AG sowie den weiteren am Regulierungsverfahren Beteiligten bekanntgegeben worden, nicht aber den Klägern. Anschließend hatte die Bundesnetzagentur die genehmigten Entgelte – wie im Postgesetz gefordert – in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die im September 2021 und im Januar 2022 erhobenen Anfechtungsklagen als unzulässig abgewiesen. Zwar gelte mangels Bekanntgabe der Entgeltgenehmigungen gegenüber den Klägern keine Klagefrist. Allerdings hätten diese ihr Klagerecht nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt. Sie seien längere Zeit untätig geblieben, obwohl man vernünftigerweise damit hätte rechnen können, dass sie etwas zur Wahrung ihrer Ansprüche unternehmen. Dadurch sei eine Situation geschaffen worden, auf die die Deutsche Post AG habe vertrauen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen ebenfalls als unzulässig zurück. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind sie allerdings nicht verwirkt, sondern verfristet. Zur Begründung führt es aus:

Portoerhöhungen werden nicht nur von Amts wegen veröffentlicht, sondern über sie wird auch in den Medien berichtet. Die Briefbeförderungen der Deutsche Post AG stellen Massengeschäfte des täglichen Lebens dar, sodass die Kunden mit Portoerhöhungen zwangsläufig konfrontiert werden. Es drängt sich hierbei für jeden Postkunden auf, dass ihn eine Erkundigungsobliegenheit trifft, wenn er sich Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Portoerhöhung verschaffen will. Schon einfache Erkundigungen führen auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt, das auf der Homepage dieser Behörde abrufbar ist. Dort lässt sich die Entgeltgenehmigung unschwer einsehen. Wer sich als Postkunde dieser naheliegenden und zumutbaren anderweitigen Kenntnisnahmemöglichkeit verschließt, darf sich nicht darauf berufen, die Entgeltgenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben bekommen zu haben. Vielmehr muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis genommen.

Anknüpfend an die Veröffentlichung der genehmigten Entgelte durch die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt läuft für alle Kunden eine Jahresfrist in Anlehnung an die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und § 9 der Postdienstleistungsverordnung. Diese Frist haben die Kläger versäumt.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juni 2024 – 6 C 11.22