Häusliches Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt

10.03.17 – Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1250 Euro personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen entschieden und dabei
seine Rechtsprechung zum Einkommensteuergesetz (EStG) zugunsten der
Steuerpflichtigen geändert. Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen
Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die
abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der
nutzenden Personen auf 1250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von
jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das
Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des
Einkommensteuergesetzes erfüllt sind.

Im ersten Fall nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in
einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und
Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von
jährlich circa 2800 Euro nur in Höhe von 1250 Euro an und ordneten diesen
Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den
Höchstbetrag von 1250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für
seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz
verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem
Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem
Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall
hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem
Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit
konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache
deshalb an das FG zurückverwiesen.

Im zweiten Verfahren haben die Bundesrichter darüber hinaus betont, dass für
den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss,
dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet
wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen
lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer
vorhält.

Bundesfinanzhof
Urteile vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12 und VI R
86/13