Der BGH hat am 25. Januar entschieden, dass die Angabe eines Postfachs
innerhalb der Widerrufsbelehrung im Jahr 2008 den gesetzlichen Anforderungen
genügte. Diese Entscheidung kann aber nicht auf die derzeit gültige
Rechtslage übertragen werden. Lassen Sie sich nicht verwirren, in der
Widerrufsbelehrung muss eine ladungsfähige Anschrift genannt werden.
Heute reicht die Angabe eines Postfaches aber nicht mehr.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem
Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen
Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah
für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen
Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die
Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der
Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner
Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der
Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch
den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen
keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne
Erfolg geblieben.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als
Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art.
245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der
Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer
Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor
Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99,
NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den
gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der
BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer
Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift
in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.
Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem
Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im
zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

Achtung, alte Rechtslage: Diese Entscheidung hat keine
Auswirkungen auf Online-Händler heute! Das BGH-Urteil beschäftigt sich mit
einem Fall, der im Jahr 2008 seinen Ursprung nahm. Heute haben wir eine
vollkommen andere Rechtslage als damals. Und so steht auch eindeutig in der
Pressemitteilung des BGH, dass die Angabe eines Postfachs den zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte. Heute
steht in § 360 Abs. 1 BGB: Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet
sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss
Folgendes enthalten:

1.    einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf;
2.   
einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in
Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist
erklärt werden kann;
3.    den Namen und die
ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist,
und
4.    einen Hinweis auf Dauer und Beginn der
Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

Die ladungsfähige Anschrift muss genannt werden. Aus dem Gesetz
folgt unmittelbar, dass die Widerrufsbelehrung die ladungsfähige Anschrift
enthalten muss. Wer jetzt seine ladungsfähige Anschrift aus der
Widerrufsbelehrung gegen die Angabe eines Postfaches ersetzt, begibt sich in
akute Abmahngefahr. Auch die Musterwiderrufsbelehrung, welche heute im Rang
eines Gesetzes steht, spricht davon, dass die ladungsfähige Anschrift
anzugeben ist. Das Urteil des BGH hat für den Shopbetreiber heute also
keinerlei Bedeutung.