Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Vergütung von 3,40 Euro
pro Stunde als sittenwidrig eingestuft. Die Klage hierzu wurde noch vor
Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes eingereicht. Kläger ist ein Jobcenter,
das in den Jahren 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine
Arbeitnehmerin des in Anspruch genommenen Arbeitgebers erbracht hatte.

Der Arbeitgeber betreibt eine Pizzeria im östlichen Brandenburg. Die
betreffende Arbeitnehmerin war dort seit 2001 als Auslieferungsfahrerin
tätig und erhielt durchgängig pauschal 136 Euro bei einer vereinbarten
Arbeitszeit von nach Bedarf circa 35 bis 40 Stunden pro Monat. Das Jobcenter
hat geltend gemacht, die Vergütung der Arbeitnehmerin sei sittenwidrig
niedrig, bei Zahlung der üblichen Vergütung wären geringere Leistungen an
Grundsicherung angefallen, weshalb der Arbeitgeber diese Differenz zu
erstatten habe.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 5744,18 Euro
stattgegeben. Nach seiner Feststellung handelt es sich bei dem sich
ergebenden Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn. Selbst bei
unterstellter Vollzeittätigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man
nicht leben könne. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei laut Bürgerlichem
Gesetzbuch (BGB) sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die übliche Vergütung ergebe sich laut Gerichtsurteil aus den Feststellungen
des statistischen Landesamts. Für das Jahr 2011 sei das klagende Jobcenter
zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgegangen, der sich bis zum
Jahr 2014 auf 9,74 Euro steigere. Ob sich eine Sittenwidrigkeit daneben auch
aus Wertungen der Europäischen Sozialcharta ergeben kann, wurde nicht
entschieden. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20. April 2016 –
15 Sa 2258/15

Foto: freeimages.com