Die Tage des Straßenkarnevals stehen kurz bevor, und vor allem in den
Hochburgen wie Düsseldorf herrscht Ausnahmezustand. Auch in viele Büros und
Betriebe zieht die Narretei ein, dennoch stellen die tollen Tage keine
(arbeits-)rechtsfreie Zeit dar.

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Thorsten
Schmitter
, hat der Neuß-Grevenbroicher Zeitung/Rheinische Post (Ausgabe
vom 10. Februar 2015) die wichtigsten Fragen zum Thema beantwortet.

Darf man im Kostüm zur Arbeit kommen? Ob der Arbeitnehmer, der
ohne besondere Erlaubnis im Kostüm zur Arbeit erscheint, arbeitsrechtliche
Konsequenzen fürchten muss, hängt davon ab, ob er die Arbeitsleistung sowohl
intern als auch Kunden gegenüber ohne Beeinträchtigung erbringen kann. Hier
ist zum Beispiel bei Einkaufsmärkten ein anderer Maßstab anzusetzen als bei
einer Bank oder einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen.

Darf dem Chef die Krawatte abgeschnitten werden? Juristen betrachten
das Abschneiden der Krawatte in den Karnevalshochburgen an Altweiber als
“gerechtfertigte Sachbeschädigung”. Eine Möhne, die ihrem Chef Altweiber die
Krawatte abschneidet, dürfte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu
befürchten haben. In Essen hat das dortige Amtsgericht einem Vorgesetzten
allerdings für dessen abgeschnittene Krawatte Schadensersatz zugesprochen

Kann der Arbeitgeber an den Karnevalstagen “zwangsfrei” geben und den
Angestellten Urlaubstage abziehen?
Möchte der Arbeitgeber seinen Betrieb
an den Karnevalstagen vollständig schließen, ist ihm dies im Rahmen von
sogenannten Betriebsferien möglich; die freien Tage gelten dann als
Urlaubstage. Der Arbeitgeber muss diese Betriebsferien allerdings
rechtzeitig ankündigen, damit die Arbeitnehmer sich darauf einstellen
können. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht nur für einzelne Tage wie
Altweiber oder Veilchendienstag Betriebsferien anordnen, weil an diesem Tag
der Betrieb wegen des Umzugs nur schlecht oder gar nicht erreichbar ist oder
ohnehin nicht mit Kundschaft und Umsatz gerechnet wird. Das unternehmerische
Risiko darf er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Hat ein aktives Mitglied im Karneval einen Anspruch auf Sonderurlaub?
Nein. Möchte ein Arbeitnehmer Karneval nicht zur Arbeit erscheinen, muss er
ganz normal Urlaubsgewährung beantragen. Der Urlaub geht dann zu Lasten des
Jahres-Urlaubsanspruchs.

Spielt Brauchtum im Arbeitsrecht eine Rolle? Während der fünften
Jahreszeit herrscht zwar Ausnahmezustand, aber keine (arbeits-)rechtsfreie
Zeit. Gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit Karneval gibt es
wenige – es scheint jedoch so zu sein, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer
harmonisch miteinander feiern.

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