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Die Lehrerstelle für einen reinen Mädchen-Sport-Kurs rechtfertigt nicht ohne Weiteres ein geschlechterspezifisches Stelleninserat. Dies hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger hatte sich im Juni 2017 ohne Erfolg bei einer Privatschule in Bayern auf die für eine “Fachlehrerin Sport (w)” ausgeschriebene Stelle beworben. Mit seiner Klage verlangt er vom beklagten Schulträger eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG) mit der Begründung, der Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt.

Der Schulträger argumentiert, das Schamgefühl von Schülerinnen könne beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme beziehungsweise diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen. Er beruft sich dabei auf § 8 Abs.1 AGG. Hiernach kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat nicht die Ansicht des Beklagten und gab der Revision des Klägers Recht. Dieser hat nun dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat der Schulträger nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG ist.

Über die Höhe der Entschädigung konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2019 – 8 AZR 2/19