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Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger absolvierte Streitjahr 2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Zu diesem Zeitpunkt war er 20 Jahre alt, ledig und wohnte noch im Elternhaus. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in sogenannten Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold’em. Zunächst setzte er Cent-Beträge und erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von circa 1000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker spielte, betrugen geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat.

Im Streitjahr 2009 war der Student auf vier Online-Portalen für Poker aktiv. Seine Einsätze erhöhte er zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr 2009 insgesamt geschätzte 446 Stunden. Währenddessen nutzte er eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte der Spieler auf den einzelnen Online-Portalen insgesamt Gewinne in Höhe von umgerechnet 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte er seine Gewinne.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der junge Mann aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Seiner Klage hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben. Der Kläger habe, so das Gericht, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der von ihm gespielten Variante Texas Hold’em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen beziehungsweise praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege.

Der Kläger habe sich auch – wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich – am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Er habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem “berufsmäßigen” Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Die erlaubte Revision zum Bundesfinanzhof wurde beantragt (Az. X R 8/21).

Finanzgericht Münster
Urteil vom 10. März 2021 – 11 K 3030/15 E,G