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In die Architektenliste ist auch einzutragen, wer in der Vergangenheit an einer deutschen Fachhochschule erfolgreich einen auf Architektur ausgerichteten, auf drei Jahre angelegten Diplomstudiengang abgeschlossen hat und eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der in Soest wohnhafte Kläger hatte im Jahr 1989 einen auf eine dreijährige Regelstudienzeit angelegten Diplomstudiengang Architektur an einer deutschen Fachhochschule (FH) mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. Er war nach zweijähriger Berufspraxis von 1995 bis Mai 1998 sowie von Juni 2004 bis Dezember 2017 in der Architektenliste eingetragen und in dieser Zeit einschlägig beruflich tätig. Seinen Antrag auf erneute Eintragung in die Architektenliste im Mai 2021 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass anders als früher die Eintragung nunmehr einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraussetze.

Diese Neuregelung gilt seit 2003, eine Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen. Anlass für die Änderung der Eintragungsvoraussetzungen sei nicht eine etwaige unzureichende Qualität des Diplomstudiengangs gewesen, sondern ausschließlich die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und die damit einhergehende fehlende Vergleichbarkeit der verschiedenen Bachelorabschlüsse, erklärte das Oberverwaltungsgericht.

So setzt die Eintragung in die Architektenliste seit dem Jahr 2003 grundsätzlich unter anderem ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus. Diesem gleichgestellt wird der erfolgreiche Abschluss eines früheren Diplomstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren an einer deutschen Hochschule. Dies folgt aus dem im Baukammerngesetz NRW auf alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats – also auch auf deutsche Staatsangehörige – bezogenen Verweis auf die Berufsanerkennungsrichtlinie. Danach ist der deutsche Fachhochschul-Diplomstudienabschluss in der Fachrichtung Architektur, ergänzt um eine vierjährige Berufserfahrung, unionsweit von allen Mitgliedstaaten als gleichwertig anzuerkennen.

Letztlich gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe Diplom-Architekten in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen. Schließlich sei der Gesetzgeber auch nur wegen des im Baukammerngesetz NRW enthaltenen unbeschränkten Verweises auf die in der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffenen Regelung zur EU-weiten Anerkennung des FH-Diplomstudienabschlusses berechtigt, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre.

Oberverwaltungsgericht NRW
Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 3106/21