Zum 1. August 2015 wird die “Düsseldorfer Tabelle” geändert. Zum ersten Mal
seit 2010 sehen die Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter
Kinder vor.

Die Erhöhung der Bedarfssätze beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kindergelds und des
Kinderzuschlags. Im Durchschnitt bekommen sie 3,3 Prozent mehr Unterhalt als
bisher. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher
4368 Euro auf 4512 Euro. Letzteres gilt bereits rückwirkend zum 1. Januar
2015.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags steigt der
Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
(1. Altersstufe) von bisher 317 Euro/Monat auf 328 Euro/Monat, eines Kindes
vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (2. Altersstufe) von
364 auf 376 Euro/Monat und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu
Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher 426 auf 440, Euro/Monat. Der
Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3.
Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er
steigt daher von 488 auf 504 Euro/Monat.

Während die Unterhaltssätze erst zum 1. August 2015 steigen, gilt der neue
steuerliche Kinderfreibetrag bereits rückwirkend zum 1. Januar 2015. Das
Kindergeld hat sich rückwirkend zum 1. Januar 2015 um vier Euro erhöht. Es
ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Zum 1.
Januar 2016 wird wieder eine neue Anpassung der “Düsseldorfer Tabelle”
erwartet: Da zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Kinderfreibetrag nochmals
auf 4608 Euro steigen wird, werden sich voraussichtlich auch die
Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder weiter erhöhen werden.

Weiteres zur “Düsseldorfer Tabelle” sowie ein Download der Unterlagen finden
Sie hier.

Foto: Petra Bork/pixelio.de