Nachtarbeitszuschläge sind auf Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu
berechnen, selbst wenn der vertraglich vereinbarte Stundenlohn geringer ist.
Dies gilt jedoch nicht für andere Sonderzahlungen wie Mehrarbeits-,
Sonntags- und Feiertagszuschläge. Dies hat das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen kann von beiden Parteien des
Verfahrens eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Zum Hintergrund: Die Klägerin hat mit ihrem Arbeitsgeber einen Stundenlohn
von weniger als 8,50 Euro brutto im Arbeitsvertrag vereinbart. Weiterhin ist
mit der Mitarbeiterin – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im
Betrieb – vertraglich eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines
halben Monatslohns, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im
jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu haben Arbeitgeber und Betriebsrat
vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, also
jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen.

Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn
der Klägerin von mehr als 8,50 Euro. Daneben sind arbeitsvertraglich
Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die der
Arbeitgeber weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von
weniger als 8,50 Euro berechnet. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und
geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem
Stundenlohn von 8,50 Euro zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei
auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.

Dem ist das Landesarbeitsgericht – unter Hinweis auf die Bedeutung der im
Einzelfall getroffenen Vereinbarungen – nur bezüglich der
Nachtarbeitszuschläge gefolgt. Bei den übrigen Sonderzahlungen handele es
sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung
der Klägerin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn
möglich sei. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der
Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam
und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin.

Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge
habe der Arbeitgeber zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen
Vergütung berechnet, so das Gericht. Dagegen seien die Nacharbeitszuschläge
auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil das
Arbeitszeitgesetz (gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG) einen angemessenen Zuschlag auf
das dem Arbeitnehmer “zustehende Bruttoarbeitsentgelt” vorschreibt.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12. Januar 2016 –
Az. 19 Sa 1851/15

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