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Muss ein Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung stellen, so kann er nicht verlangen, dass dieser nur an einem bestimmten Platz genutzt werden kann.

Die Verpflichtung, einen funktionsfähigen Laptop bereitzustellen, wurde bereits arbeitsgerichtlich angeordnet. Die Filialdirektorin des Arbeitgebers erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige diesen nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie ihn befestigen könne. Sie meinte, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Gerät durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, diesen im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfüllte nicht den Anspruch des Betriebsrats, urteilte das Arbeitsgericht Köln. Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen, so das Gericht. Schließlich gehöre der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, die auch im Betriebsverfassungsgesetz festgehalten ist (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, hätten hier aber nicht bestanden.

Arbeitsgericht Köln
Beschluss vom 10. Januar 2023 – 14 BV 208/20