Die unerlaubte Nutzung des Internets am Arbeitsplatz rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Betroffenen vorliegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Verfahren entschieden.

Der Arbeitgeber hatte seinem Angestellten zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Eine private Nutzung des Internets war ihm allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Computers aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt circa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

In der Sache liegt das Urteil auf der Linie der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Eine Revision dorthin hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12. Februar 2016 – 5 Sa 657/15

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