Arbeitnehmer sind auf dem Weg nach und von dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit
gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn der
Versicherte absolut fahruntüchtig ist. Dies gelte auch dann, wenn der
Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat. Dies
entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.

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